Eilantrag gegen Veranstaltungen auf dem Mindener Markt erfolglos

Das Verwaltungsgericht Minden hat soeben den Eilantrag eines Anliegers auf Verbot aller großen Open-Air-Veranstaltungen im Jahr 2011 auf dem Mindener Marktplatz abgelehnt. Der Antragsteller, Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses am Markt, hatte sich auf unzumutbare Lärmbelästigungen berufen, die die Vermietbarkeit seiner Wohnungen beeinträchtigten.

Maßgeblich für die Entscheidung der zuständigen 11. Kammer des Verwaltungsgerichts war, dass im Rahmen eines Eilverfahrens das vom Antragsteller begehrte „vorbeugende“ Verbot von Veranstaltungen nicht in Betracht komme. Dazu hätte der Antragsteller darlegen müssen, dass die weitere Durchführung von Veranstaltungen auf dem Markt für ihn mit unzumutbaren Nachteilen – etwa finanzieller Art – einhergingen; dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Außerdem habe die Stadt Minden als Antragsgegnerin bislang noch keine Veranstaltung für das Jahr 2011 genehmigt, sodass derzeit noch nicht geprüft werden könne, ob Rechte von Anliegern etwa durch Lärm beeinträchtigt werden könnten.

Der Antragsteller könne Rechtsschutz – ggf. auch in einem Eilverfahren – dann in Anspruch nehmen, wenn die Stadt Minden die erforderlichen Genehmigungen für einzelne Veranstaltungen erteilt habe. Ob, in welchem Umfang und mit welchen Auflagen Open-Air-Veranstaltungen auf dem Marktplatz in Minden genehmigt und durchgeführt werden können, hatte die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen. (Beschluss vom 16. Februar 2011 - 11 L 731/10 -; nicht rechtskräftig.)
 



16.02.2011