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Eilantrag gegen Veranstaltungen auf dem Mindener Markt
erfolglos
Das Verwaltungsgericht Minden hat soeben den Eilantrag eines
Anliegers auf Verbot aller großen Open-Air-Veranstaltungen im
Jahr 2011 auf dem Mindener Marktplatz abgelehnt. Der
Antragsteller, Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses am
Markt, hatte sich auf unzumutbare Lärmbelästigungen berufen, die
die Vermietbarkeit seiner Wohnungen beeinträchtigten.
Maßgeblich für die Entscheidung der zuständigen 11. Kammer des
Verwaltungsgerichts war, dass im Rahmen eines Eilverfahrens das
vom Antragsteller begehrte „vorbeugende“ Verbot von
Veranstaltungen nicht in Betracht komme. Dazu hätte der
Antragsteller darlegen müssen, dass die weitere Durchführung von
Veranstaltungen auf dem Markt für ihn mit unzumutbaren
Nachteilen – etwa finanzieller Art – einhergingen; dies sei
jedoch nicht der Fall gewesen. Außerdem habe die Stadt Minden
als Antragsgegnerin bislang noch keine Veranstaltung für das
Jahr 2011 genehmigt, sodass derzeit noch nicht geprüft werden
könne, ob Rechte von Anliegern etwa durch Lärm beeinträchtigt
werden könnten.
Der Antragsteller könne Rechtsschutz – ggf. auch in einem
Eilverfahren – dann in Anspruch nehmen, wenn die Stadt Minden
die erforderlichen Genehmigungen für einzelne Veranstaltungen
erteilt habe. Ob, in welchem Umfang und mit welchen Auflagen
Open-Air-Veranstaltungen auf dem Marktplatz in Minden genehmigt
und durchgeführt werden können, hatte die Kammer im vorliegenden
Verfahren nicht zu entscheiden.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei
Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen. (Beschluss vom 16.
Februar 2011 - 11 L 731/10 -; nicht rechtskräftig.)
16.02.2011 |
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